Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dönerfabrik GmbH (Stand 15.02.2021)

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Dönerfabrik GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt). Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

  • Angebot und Vertragsschluss
  • Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Verträge kommen mit Zusendung der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax-) Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
  • Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt stets Vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeil dos Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
  • Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen. Zeichnungen, Gewichts- und Inhaltsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  • Alle Vertragsunterlagen des Verkäufers, an dem dieser Eigentums- und/oder Urheberrechte hält, dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen, als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
  • Preise und Zahlung
  • Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werkhalle ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet wird.
  • Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag In Verzug, soweit er nicht bezahlt hat und in der Rechnung nicht eine andere Zahlungsfrist bestimmt ist.
  • Liegen Mängel vor, sieht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  • Lieferfristen
  • Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  • Die Frist ist auch eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf ggf. die sofortige Versandbereitschaft mitgeteilt ist. oder der Liefergegenstand die Werkhalle verlassen hat.
  • Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  • Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  • Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in eigener Person oder m der Person eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 30 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weilergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Heftung wogen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung für Vorsatz in eigener Person oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Verkäufers wogen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt. Weilergehende Ansprüche dos Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweisest zum Nachteil des Käufers Ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat: im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  • Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Die dortige Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

  • Folgen eines unberechtigten Rücktritts durch den Käufer

Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis Vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  • Abnahme und Gefahrenübergang
  • Dor Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen Übergabeort ist Haan, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, gehl mit der Absendung an diesen, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  • Preisänderungen
  • Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach Löhne. Materialkosten oder die Markt-Einstandspreise, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Auftragserteilung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  • Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sendervermögen, sind Preisänderungen gemäß den vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
  • Eigentumsvorbehalt
  • Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltungsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Verkäufers.
  • Der Käufer ist vorpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltungsgegenstände beim Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  • Der Käufer Ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, oder zur Sicherheit zu übereignen.
  • Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden, in diesem Fall werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab.
  • Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt dessen (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf den Auftragsnehmer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum dos Käufers unentgeltlich.
  • Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässige Welse auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein so kann der Verkäufer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Käufer zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Käufer den Vertrag erfüllt, so hat der Verkäufer die Gegenstände zurückzugeben.
  • Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert der durch sie zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  • Mängelansprüche des Käufers
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  • Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Verkäufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 476 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlanget
  • Will der Käufer Schadensersatz stall der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Soweit das Gesetz eine Fristsetzung als entbehrlich betrachtet, bleibt dies unberührt
  • Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Der Verkäufer haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in eigener Person oder in der Person eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen. vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in diesem Absatz genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Verkäufers ist auch in Fallen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in diesem Absatz genannten Ausnahmefälle vorliegt.
  • Die vorstehenden Regelungen Absatz gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht für die Haftung wegen Verzugs oder Unmöglichkeit.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Ist der Käufer Kaufmann, so setzt die Geltendmachung der Gewährleistungsrecht voraus, dass er seinen nach §§ 377. 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Verjährung
  • Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an Lieferungen oder Leistung/”* – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
  • Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche anderen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
  • Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe.

Die Verjährungsfristen gellen generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  • Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  • Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil dos Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für die Lieferung kann etwas vereinbart werden. Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationale Privatrechts.
  • Sind beide Vertragsparteien Kaufleute. so ist ausschließlicher Gerichtsstand Haan als Geschäftssitz des Verkäufers.
  • Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz, oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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1998

Gründung

Seit 1998 sind wir stolz darauf, Ihnen die beste Dönererfahrung bieten zu können.

2009

Auszeichnung

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2019

Umzug

Umzug und Vergrößerung unserer Produktionhallen

2023

PREMIUM DÖNER

Markenweiterentwicklung und Produkterweiterung